Islam > Hadithe > Fiqh al ibadat rechtsvorschriften zu den gottesdienstlichen handlungen > „Wer einen Kämpfer auf dem Weg Allahs ausrüstet, der hat selbst gekämpft, und wer einen Kä…
Authentischer TextAktualisiert am 26 Oktober 2026 um 23h26
📖 1 Min. LesezeitDer Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - teilte mit, dass derjenige, der einen Kämpfer auf dem Weg Allahs mit den notwendigen Reisevorbereitungen und dem Nötigsten an Waffen, Reittier, Nahrung, Geld und dergleichen ausstattet, selbst wie ein Kämpfer ist und den Lohn der Kämpfer erhält.
Und wer sich in guter Weise um die Angelegenheiten des Kämpfers kümmert und ihn während seiner Abwesenheit bei seiner Familie vertritt, ist selbst wie ein Kämpfer.
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