dass er das Ablegen von Gelübden verbot und sagte: „Es bringt nichts Gutes, jedoch wird da…
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Hadith überliefert von Muttafaqun alayh (Übereinstimmend bei al-Bukhari und Muslim verzeichnet)
Authentischer Text
Aktualisiert am 26 Oktober 2026 um 23h26
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Hadith-Text: dass er das Ablegen von Gelübden verbot und sagte: „Es…
Erklärung des Hadith: dass er das Ablegen von Gelübden verbot und sagte: „Es…
Er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - untersagte das Gelübde, und das ist, dass man sich selbst etwas auferlegt, wozu der Gesetzgeber (Allah) einen nicht verpflichtet hat. Und er sagte, dass das Gelübde weder etwas voranbringt noch etwas verzögert. Durch das Gelübde wird nur vom Geizigen, der nur das tut, wozu er verpflichtet ist, Vermögen rausgeholt. Und (er sagte,) dass das Gelübde nichts hervorbringt, was nicht bereits für ihn bestimmt war.
Die Lehren: dass er das Ablegen von Gelübden verbot und sagte: „Es…
- Das Gelübde ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber wenn man ein Gelübde ablegt, ist man verpflichtet, es zu erfüllen, solange es keine Sünde darstellt.
- Der Grund für das Verbot („Es bringt nichts Gutes“) ist, dass es nichts vom Schicksal Allahs abwendet. Außerdem soll der Gelübdeablegende nicht denken, dass die Erfüllung seiner Bitte aufgrund des Gelübdes geschah. Allah - erhaben ist Er - ist dessen unbedürftig.
- Al-Qurtubi sagte: „Dieses Verbot bezieht sich darauf, z. B. zu sagen: ‚Wenn Allah meinen Kranken heilt, dann muss ich so und so viel Almosen geben.‘ Der Grund, dass es verpönt ist, liegt darin, dass - als er die erwähnte fromme Tat von der Erfüllung des genannten Zwecks abhängig machte - deutlich wurde, dass er nicht die Absicht hatte, sich Allah - erhaben ist Er - durch das, was er tat, zu nähern. Vielmehr ging er dabei wie bei einem Tauschgeschäft vor. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass er, wenn sein Kranker nicht geheilt würde, nicht das Almosen geben würde, das er von seiner Heilung abhängig gemacht hatte. Dies ist der Zustand des Geizigen, denn er gibt nichts von seinem Geld aus, außer für eine unmittelbare Gegenleistung, die meist mehr wert ist als das, was er gegeben hat.“
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Fiqh al-Mu`amalat - Handelsrecht
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Di 15 Dschumada l-Ula
الثلاثاء 15 جمادى الأولى
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