Islam > Hadithe > Fiqh al ibadat rechtsvorschriften zu den gottesdienstlichen handlungen > „Der Stift ist von dreien aufgehoben: vom Schlafenden, bis er erwacht, vom Kind, bis es di…
Authentischer TextAktualisiert am 26 Oktober 2026 um 23h26
📖 1 Min. LesezeitDer Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - teilte mit, dass die (religiöse) Verpflichtung für die Kinder Adams gilt, außer für diese drei:
von dem kleinen Kind, bis es erwachsen wird und die Pubertät erreicht,
von dem Geisteskranken, der seinen Verstand verloren hat, bis er ihn wiedererlangt,
und vom Schlafenden, bis er aufwacht.
Die Verpflichtung ist von ihnen aufgehoben, und ihre sündhaften Handlungen werden ihnen nicht angerechnet (und aufgeschrieben). Dem kleinen Kind jedoch werden gute Taten angerechnet (und aufgeschrieben), nicht aber dem Geisteskranken oder dem Schlafenden, denn sie zählen zu denen, die aufgrund fehlenden Bewusstseins nicht in der Lage sind, gültige gottesdienstliche Handlungen zu verrichten.
Kategorien : Fiqh al-`Ibadat - Rechtsvorschriften zu den gottesdienstlichen Handlungen · Das Gebet · Fiqh - die islamische Rechtssprechung - und Usul Al-Fiqh - allgemeine Grundregeln des islamischen Rechts · Voraussetzungen für das Gebet